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Schulbesuchsverordnung

Auszug aus der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) vom 21.03.1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.04.2001


§1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

  1. Jeder Schüler ist verpflichtet den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und orndungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjähigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.
  2. Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist.
  3. Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§2), von der Teilnahmepflicht befreit oder beurlaubt zu sein.

§ 2 Verhinderung der Teilnahme

  1. Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).
  2. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätenstens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-) mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle telefonischer Verständigung ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen der Schule nachzureichen.
  3. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei aufällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß §1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.